Strafprozess wegen Putin-Lob: Oberlandesgericht Braunschweig bestätigt Verurteilung einer Frau für prorussischen Social-Media-Post
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Strafprozess wegen Putin-Lob: Oberlandesgericht Braunschweig bestätigt Verurteilung einer Frau für prorussischen Social-Media-Post

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Strafprozess wegen Putin-Lob: Oberlandesgericht Braunschweig bestätigt Verurteilung einer Frau für prorussischen Social-Media-Post
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Das Oberlandesgericht Braunschweig hat die Verurteilung einer Frau wegen eines prorussischen Beitrags in einem sozialen Netzwerk im Grundsatz bestätigt und den Post als strafbare Billigung von Straftaten eingestuft. Nach Angaben des Gerichts rechtfertigte die Angeklagte mit ihrem Beitrag den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und machte sich damit nach deutschem Strafrecht strafbar.

Sputnik/Keystone
Wladimir Putin am Internationalen Wirtschaftsforum in St. Petersburg (Symbolbild)
Sputnik/Keystone

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Beitrag, den die Frau im April 2022 in einem russischen Onlinekontaktnetzwerk veröffentlicht hatte. Wie die Berliner Zeitung berichtet, lobte die Userin darin den russischen Präsidenten Wladimir Putin und erklärte, dieser befinde sich auf dem «richtigen Weg, endlich die gesamte faschistische Unsauberkeit zu vernichten, die in den letzten acht Jahren Menschen im Donbass, in Luhansk und Donezk umgebracht hat». Nach Darstellung des Gerichts war der Beitrag für mehrere Hundert Kontakte sichtbar.

Das Amtsgericht Duderstadt hatte die Frau zunächst wegen Billigung von Straftaten zu einer Geldstrafe von 1980 Euro verurteilt. Die Berufung blieb erfolglos. In der anschliessenden Revision befasste sich das Oberlandesgericht mit dem Fall und bestätigte nun den Schuldspruch.

Nach Auffassung der Richter enthält der veröffentlichte Text eine ausdrückliche Rechtfertigung des russischen Angriffskriegs. Dieser sei nach dem Völkerstrafgesetzbuch als Verbrechen einzuordnen. Das Gericht stellte zudem klar, dass der Straftatbestand der Billigung von Straftaten auch dann greifen könne, wenn die zugrunde liegende Tat im Ausland begangen wurde und in Deutschland als solche nicht unmittelbar verfolgt werden könne. Der Beitrag sei «fraglos geeignet», die Sorge vor Angriffskriegen zu verstärken und das Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern.

Lediglich bei der Strafhöhe sah das Oberlandesgericht Korrekturbedarf. Wegen des erheblichen Zeitablaufs zwischen Tat und Urteil müsse die Geldstrafe reduziert werden. Eine konkrete neue Summe nannten die Richter nicht. Damit ist der Schuldspruch rechtskräftig bestätigt, während die Höhe der Sanktion neu festgesetzt werden muss.

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