Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg verpflichtet das Bundeskanzleramt, Informationen zu Verfahren wegen Beleidigung von Bundeskanzler Friedrich Merz offenzulegen.
Demnach muss das Kanzleramt mitteilen, welche Staatsanwaltschaften in entsprechenden Fällen ermitteln und unter welchen Aktenzeichen die Verfahren geführt werden. Insgesamt geht es um rund 300 Verfahren im Zusammenhang mit mutmasslichen Beleidigungen des Kanzlers.
Hintergrund ist die Anwendung des Paragrafen 188 des Strafgesetzbuches, der Personen des politischen Lebens einen besonderen Schutz vor Beleidigungen gewährt. Laut Bericht ist der Bundeskanzler in entsprechenden Verfahren zwingend beteiligt und steht demnach im Austausch mit den zuständigen Staatsanwaltschaften.
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Das Kanzleramt hatte zuvor argumentiert, es bestehe kein gesteigertes öffentliches Interesse an der Herausgabe der Informationen. Zudem wurden Bedenken geäussert, dass bereits die Nennung von Behörden und Aktenzeichen Rechte von Beschuldigten verletzen könnte.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass gerade wegen der besonderen Rolle des Kanzlers in diesen Verfahren eine Offenlegung geboten sei. Zuständigkeitsfragen oder fehlender Eilbedarf stünden dem nicht entgegen.