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«Wenig überzeugend»: Juristen zerlegen AfD-Verbotsgutachten in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung

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«Wenig überzeugend»: Juristen zerlegen AfD-Verbotsgutachten in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung
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Ein Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), das die Erfolgsaussichten eines Verbots der AfD bejaht, stösst auf Widerspruch aus der Rechtswissenschaft. Die Strafrechtsprofessorin Elisa Hoven und der Jurist Marco Vöhringer kommen in einem Gastbeitrag für die Frankfurter Allgemeine Zeitung zum Schluss, das Gutachten überzeuge weder methodisch noch verfassungsrechtlich. Politische Missbilligung allein begründe keine Verfassungswidrigkeit, schreiben die Autoren.

FABIAN SOMMER / KEYSTONE
Protest für ein AfD-Verbot am Brandenburger Tor in Berlin (Symbolbild)
FABIAN SOMMER / KEYSTONE

Ausgangspunkt der Kritik ist das rund 1500 Seiten umfassende GFF-Gutachten, das nach Einschätzung seiner Verfasser die Voraussetzungen für ein Parteiverbotsverfahren gegen die AfD erfüllt. Hoven und Vöhringer widersprechen der Darstellung, das Gutachten schaffe «endlich Klarheit» oder habe die Verfassungswidrigkeit der Partei «belegt». Ob ein Parteiverbot zulässig sei, lasse sich nicht wie eine Tatsachenfrage feststellen, sondern hänge wesentlich von verfassungsrechtlichen Wertungen und deren Auslegung ab. Auch ein umfangreiches Gutachten könne die juristische Debatte deshalb nicht abschliessen.

Die Autoren werfen dem Gutachten vor, die hohen Hürden des Grundgesetzes für ein Parteiverbot zu weit auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts reiche eine verfassungsfeindliche Programmatik allein nicht aus. Erforderlich sei vielmehr ein «aktiv kämpferisch-aggressives» Vorgehen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Das GFF-Gutachten werte hingegen Positionen als verbotsrelevant, die zwar politisch umstritten seien, aber nicht ohne weiteres als verfassungsfeindlich eingestuft werden könnten. Als Beispiele nennen die Autoren die Forderung nach einem allgemeinen Kopftuchverbot im öffentlichen Raum, die Beschränkung staatlicher Leistungen für Asylbewerber oder die Kritik am öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Solche Positionen bewegten sich nach ihrer Auffassung im demokratischen Meinungskampf und erfüllten für sich genommen nicht die Voraussetzungen eines Parteiverbots.

Zugleich betonen Hoven und Vöhringer, sie lehnten ein Verbotsverfahren gegen die AfD keineswegs grundsätzlich ab. Sollte eine Partei die Voraussetzungen von Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes erfüllen, müsse der demokratische Rechtsstaat auch bereit sein, dieses Instrument anzuwenden. Voraussetzung sei jedoch eine wissenschaftlich redliche und ideologisch unvoreingenommene Analyse. Ein Parteiverbot dürfe nicht dazu dienen, politisch unerwünschte Auffassungen aus dem demokratischen Wettbewerb zu entfernen, sondern ausschliesslich dem Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

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