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Terrorakt in Winterthur: Bundesanwaltschaft kann Geräte von Messerstecher nicht auswerten

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Terrorakt in Winterthur: Bundesanwaltschaft kann Geräte von Messerstecher nicht auswerten
Terrorakt in Winterthur: Bundesanwaltschaft kann Geräte von Messerstecher nicht auswerten
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Die Bundesanwaltschaft kann die elektronischen Geräte des mutmasslichen Messerstechers von Winterthur derzeit nicht auswerten. Der Beschuldigte wehrt sich gegen die Durchsuchung seines Handys und seines Laptops. Darüber berichtet die NZZ am Sonntag unter Berufung auf Bundesanwalt Stefan Blättler.

Die Bundesanwaltschaft habe beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch zur Entsiegelung der Geräte eingereicht und warte nun auf einen Entscheid. Bis dahin könnten die Ermittler nicht überprüfen, mit wem der Verdächtigte vor der Tat Kontakt hatte oder welche Nachrichten ausgetauscht wurden. «Wir können derzeit nicht schauen, mit wem er sich vor der Tat ausgetauscht hat oder mit wem er Kontakt hatte und was da geschrieben wurde», sagte Blättler.

© KEYSTONE / CLAUDIO THOMA
Polizeifahrzeug vor dem Bahnhof Winterthur nach Messerangriff (Symbolbild)
© KEYSTONE / CLAUDIO THOMA

Nach Angaben des Bundesanwalts erschwert dies insbesondere die Abklärung, ob hinter der Tat möglicherweise weitere Personen oder ein Netzwerk stehen. Zwar stünden den Ermittlern andere Mittel zur Verfügung, elektronische Geräte seien heute jedoch zentrale Beweismittel in Strafverfahren.

Blättler bezeichnete die geltenden Regeln zur Siegelung als zunehmendes Problem im digitalen Zeitalter. Die bestehenden Verfahren seien in einer Zeit entstanden, als Strafverfahren weitgehend analog geführt worden seien. Ziel der Regelung sei der Schutz besonders sensibler Daten, etwa von Informationen, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen.

Der Bundesanwalt sprach sich deshalb für gesetzliche Anpassungen aus. Ermittler sollten beschlagnahmte Daten seiner Ansicht nach grundsätzlich sofort sichten können, wobei geschützte Informationen weiterhin nicht verwertet werden dürften. Zudem forderte er Ausnahmeregelungen für Fälle, in denen Gefahr im Verzug sei oder die öffentliche Sicherheit bedroht werde.

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