Der mutmassliche Todesschütze von Stade, Fatih Khan G., hat sich in der Justizvollzugsanstalt Bremervörde das Leben genommen. Das niedersächsische Justizministerium bestätigte den Tod des 45-Jährigen am Dienstag. Nach einem Bericht des Spiegel richtet sich der Fokus nun auf die Frage, ob die Behörden einer bekannten Suizidgefahr ausreichend Rechnung getragen haben.
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Justizbeamte fanden den Untersuchungshäftling am Dienstagmorgen um 6.05 Uhr leblos in seiner Zelle. Das Ministerium sprach von einem «Tod durch Strangulation». Nach Informationen des Spiegel verwendete Fatih Khan G. dafür ein Kleidungsstück. Welche Sicherungsmassnahmen für den Häftling angeordnet waren, wie eng seine Überwachung ausfiel und weshalb der Suizid offenbar unbemerkt blieb, ist Gegenstand laufender Ermittlungen.
Nach Angaben der Ermittler eröffnete Fatih Khan G. am 29. Juni im Jugendamt von Stade das Feuer auf sechs Menschen. Die vier Frauen und zwei Männer hatten sich dort gemeinsam mit ihm und der Mutter seiner vier Monate alten Tochter getroffen, um das Sorgerecht für das Kind zu besprechen. Bereits nach seiner Festnahme hatte der 45-Jährige laut Spiegel-Recherche erklärt, er habe sich nach der Tat selbst töten wollen; ihm habe dafür jedoch die Munition gefehlt. Vor diesem Hintergrund wirft sein Tod in der Untersuchungshaft zusätzliche Fragen zum Umgang mit seiner Suizidgefahr auf.
Mit dem Tod des Tatverdächtigen endet auch das Strafverfahren gegen ihn. Für die Angehörigen der sechs Todesopfer entfällt damit die Möglichkeit, die Tat in einem Gerichtsverfahren aufarbeiten zu lassen und ihre Folgen vor Gericht zur Sprache zu bringen. Die Staatsanwaltschaft Stade führt die Ermittlungen zu möglichen weiteren Tatbeteiligten jedoch fort. Nach Informationen des Spiegel wird unter anderem gegen die Lebensgefährtin des Mannes sowie gegen die mutmassliche Fahrerin des Fluchtwagens ermittelt.
Politisch hat der Fall bereits Konsequenzen. Die CDU-Landtagsabgeordnete Carina Hermann verlangt eine lückenlose Aufklärung der Todesumstände. Das niedersächsische Untersuchungshaftrecht sieht bei akuter Suizidgefahr weitreichende Schutzmassnahmen vor – etwa eine engmaschige Beobachtung, die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum oder die Wegnahme von Gegenständen und Kleidungsstücken, die für einen Suizid genutzt werden könnten. Ob diese Möglichkeiten im Fall von Fatih Khan G. ausgeschöpft wurden, soll nun untersucht werden.