In der Plagiatsaffäre von SVP-Nationalrätin Nina Fehr Düsel hat die Juristische Fakultät der Universität Zürich unlängst gegen einen Titelentzug entschieden. Bei der Begründung sind allerdings entscheidende Fragen nach wie vor ungeklärt.
So war in der Medienmitteilung der Universität Zürich die Rede von einer «Täuschungsabsicht» von Fehr Düsel in ihrer Dissertation. Die Weltwoche wollte wissen: Warum führt der Tatbestand einer Täuschungsabsicht nicht zum Entzug des Doktortitels? Die Universität Zürich antwortete so: «Die festgestellte Täuschungsabsicht ist ein schwerwiegender und belastender Befund. Sie ist aber nur einer von mehreren Aspekten der Gesamtwürdigung und führt nach der massgebenden Rechtslage nicht automatisch zum Titelentzug.» Zu berücksichtigen seien neben der Verhältnismässigkeit «namentlich Vorsatz sowie die qualitative und quantitative Dimension des Plagiats». Wie aber kann eine «Täuschungsabsicht» nicht vorsätzlich, wie können 12,3 Seiten festgestellter Plagiate nicht qualitativ und quantitativ ins Gewicht fallen?
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Weiter schreibt die Universität Zürich: «Die Fakultät kam zum Ergebnis, dass die Mängel erheblich und nicht zu bagatellisieren sind, aber weder den überwiegenden Teil der Dissertation noch deren wissenschaftlichen Kern in einem Ausmass erfassen, das einen Titelentzug rechtfertigt.»
Ab wie vielen Seiten Plagiat ist ein Titelentzug bei einer Dissertation denn gerechtfertigt? Dazu meint die Universität: «Es gibt keine starre Seitenzahl, ab der ein Doktortitel zwingend zu entziehen ist. Sie ist ein wichtiger quantitativer Faktor, aber nicht allein entscheidend. Massgebend sind zusätzlich die qualitative Tragweite, die Verteilung, die Verortung in Kern- oder Randteilen, die Art der Quellenkennzeichnung und die Funktion der betroffenen Passagen für die wissenschaftliche Eigenleistung.»
Der Interpretationsspielraum scheint also gross. Bei der Promotionsordnung, die zum Zeitpunkt der Abgabe von Nina Fehr Düsels Doktorarbeit galt, ist dies aber nicht der Fall. Dort wird nämlich festgehalten: «Die mehr oder weniger wörtliche Übernahme von Texten aus Schriften anderer Autorinnen und Autoren ohne Quellenangabe (Plagiat) ist unzulässig. Solche Dissertationen werden als ungenügend abgewiesen.»
Hierzu meint die Universität, die Juristische Fakultät habe diese Bestimmung nicht verneint, sondern angewendet. Doch seien – so der Klartext der etwas umständlichen Formulierungen – bei der Verleihung des Doktortitels nicht dieselben Regeln anzuwenden wie bei dessen Entzug. Die Fakultät habe festgestellt, «dass 17 Textstellen den Plagiatsbegriff von § 20 der Personalverordnung 2009 erfüllen und damit einzelstellenbezogen unlauteres Verhalten vorliegt».
Die Fakultät bezeichnet dies «ausdrücklich nicht als marginal». Sie sei aber in der Gesamtwürdigung zum Schluss gekommen, dass die Mängel zwar punktuell erheblich seien, die Dissertation als Ganzes – einschliesslich ihres wissenschaftlichen Kerns – jedoch nicht so geprägt hätten, dass ihr insgesamt die Promotionswürdigkeit abzusprechen wäre. Die Mängel seien «erheblich und nicht zu bagatellisieren», rechtfertigten aber keinen Titelentzug.
Schliesslich wollte die Weltwoche wissen, wie die Universität Zürich die nachfolgende Aussage von Nationalrätin Nina Fehr Düsel beurteile: «Die Arbeit wurde gründlich untersucht, und es wurden lediglich kleinere Fehler in den Fussnoten festgestellt.» Hierzu erfolgte folgende Antwort: «Die Universität Zürich nimmt zu öffentlichen Äusserungen der Betroffenen oder anderer Personen nicht Stellung.»