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Willkür-Regime in Brüssel: Mit den Sanktionen gegen Einzelpersonen hat sich die EU von den Prinzipien des Rechtsstaats verabschiedet

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Willkür-Regime in Brüssel: Mit den Sanktionen gegen Einzelpersonen hat sich die EU von den Prinzipien des Rechtsstaats verabschiedet
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Die Europäische Union hat in den letzten Jahren eine neue, gefährliche Waffe entdeckt: Sanktionen gegen Einzelpersonen. Was einst als Instrument gegen verbrecherische Regime gedacht war, richtet sich heute zunehmend gegen EU-Bürger und auch gegen Schweizer, die sich politisch missliebig machen. Ohne gesetzliche Grundlage im Strafrecht, ohne Gerichtsverfahren und ohne Anhörung der Betroffenen werden diese Massnahmen einfach per Beschluss des Europäischen Rates verhängt. Das ist weit mehr als ein blosser Verwaltungsakt. Es handelt sich um ein paralleles Strafrecht, das den Kern des Rechtsstaats verhöhnt.

SHIREEN BROSZIES / KEYSTONE
Ursula von der Leyen nach Verleihung der Niedersaechsischen Landesmedaille
SHIREEN BROSZIES / KEYSTONE

Nehmen wir zwei aktuelle Beispiele. Der Schweizer Jacques Baud, ehemaliger Oberst der Armee und Militäranalyst, wurde am 15. Dezember 2025 von der EU auf die Sanktionsliste gesetzt. Der Vorwurf lautet, er trete in Sendern auf, die das offizielle Narrativ zum Ukraine-Krieg nicht teilten, und verbreite angeblich «russische Propaganda». Fast zeitgleich traf es den in Berlin lebenden Journalisten Hüseyin Dogru. Er wurde am 20. Mai 2025 sanktioniert, weil seine Berichterstattung über Gaza angeblich «Desinformation» darstelle. Beide Männer sind keine Verbrecher, haben kein strafrechtliches Gesetz gebrochen und äussern lediglich Meinungen, die in Brüssel nicht erwünscht sind.

Was sind diese Sanktionen eigentlich? Früher richteten sie sich vor allem gegen ganze Staaten. Seit einigen Jahren zielen sie jedoch gezielt auf Individuen ab – darunter auch Staatsangehörige der EU und der Schweiz. Der Europäische Rat, also die Regierungen der Mitgliedstaaten, beschliesst sie in nicht öffentlichen Sitzungen, ohne Beteiligung eines Parlaments, eines Richters oder der Öffentlichkeit. Der Betroffene erfährt oft erst davon, wenn sein Vermögen blockiert und ihm die Einreise in die gesamte EU verwehrt wird.

Die Folgen sind verheerend und reichen weit über eine blosse administrative Einschränkung hinaus. Vermögen wird eingefroren, Bankkonten werden gesperrt, Reiseverbote verhängt, und selbst die Bereitstellung kleinster Geldbeträge an die Betroffenen ist untersagt. Hüseyin Dogru berichtete, er könne seine Familie mit zwei Neugeborenen nicht mehr ernähren. Jacques Baud musste eine humanitäre Ausnahme beantragen, um überhaupt Lebensmittel kaufen zu dürfen. Viele Betroffene verlieren ihren Beruf, ihren Ruf und ihre wirtschaftliche Existenz. Die Wirkung einer solchen Sanktion ist häufig schwerwiegender als eine Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe im klassischen Strafrecht.

Genau hier liegt der eigentliche Skandal: Materiell handelt es sich bei diesen EU-Sanktionen um echte Strafmassnahmen. Sie werden verhängt, weil der Betroffene etwas gesagt oder geschrieben hat, das der herrschenden politischen Linie widerspricht. Damit bestrafen sie Meinungsäusserungen mit existenzvernichtenden Konsequenzen – ein klassisches Merkmal strafrechtlicher Sanktionen. Dies verstösst frontal gegen einen der ältesten Grundsätze des Rechtsstaats: nullum crimen, nulla poena sine lege – kein Verbrechen und keine Strafe ohne vorheriges Gesetz.

Dieser Grundsatz verlangt, dass jede strafbare Handlung und jede damit verbundene Strafe bereits im Voraus gesetzlich klar bestimmt sein muss. In Deutschland ist er in Artikel 103 Absatz 2 GG verankert, auf europäischer Ebene in Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention und in Artikel 49 der Grundrechtecharta der EU. Der Bürger muss vorher genau wissen können, welches Verhalten verboten ist und welche Sanktion droht. Bei den EU-Sanktionen fehlt jedoch jegliche gesetzliche Strafnorm, die etwa die «Verbreitung von Desinformation» oder «russische Propaganda» als Straftat definiert und als Rechtsfolge Vermögenssperre, Reiseverbot oder berufliche Vernichtung vorsieht. Stattdessen entscheiden Politiker im Europäischen Rat ad hoc und nach rein politischem Ermessen.

Noch gravierender ist, dass das EU-Recht selbst keinerlei Rechtsgrundlage für ein derartiges europäisches Strafrecht gegen Einzelpersonen bietet. Die Sanktionen beruhen auf der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 29 EU-Vertrag und Artikel 215 AEUV. Diese Bestimmungen dienen der Aussenpolitik und erlauben «restriktive Massnahmen» gegen Drittstaaten oder Personen, die als Bedrohung für die aussenpolitischen Ziele der EU gelten. Sie schaffen jedoch kein supranationales Strafrecht und keine europäischen Straftatbestände. Das Strafrecht bleibt grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten; die EU besitzt hier nur begrenzte Harmonisierungskompetenzen in eng umgrenzten Bereichen (Art. 83 AEUV). Ein paralleles, politisch gesteuertes Strafsystem gegen eigene Bürger und Schweizer, das Meinungsdelikte mit strafähnlichen Massnahmen ahndet, überschreitet diese Kompetenzen eindeutig und verletzt das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung.

Die EU-Kommission und die Bundesregierung behaupten dennoch beharrlich, es handele sich «nur um eine Sanktion, keine Strafe». Diese Unterscheidung ist eine durchsichtige Schutzbehauptung. Wenn man das Strafgesetzbuch einfach in «Gute-Sanktionen-Gesetz» umbenennen würde, bliebe es dennoch Strafrecht. Der Name ändert nichts am materiellen Wesen der Massnahme. Die Sanktionen dienen der «Erziehung» der Betroffenen und sollen abschreckend auf Andersdenkende wirken – genau das ist der klassische Zweck der Spezial- und Generalprävention im Strafrecht. Man will unliebsame Stimmen mundtot machen. Die Pflicht zu einem fairen Verfahren nach Grundgesetz und Europäischer Menschenrechtskonvention bleibt davon unberührt.

Noch perfider wirkt der fehlende effektive Rechtsschutz. Wer klagt, kann formal den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg anrufen. In der Praxis jedoch beschliesst der Rat bei Erfolg der Klage die Sanktion kurze Zeit später einfach neu – oft mit nahezu identischer Begründung. Das ist keine rechtsstaatliche Kontrolle, sondern blosse Rechtsbeugung mit System.

Es liegt damit ein paralleles politisches Strafrecht vor, das rechtsstaatlichen Anforderungen nicht einmal im Ansatz genügt – und das auch gar nicht will. Es ist ein Instrument nackter Macht, mit dem unliebsame Stimmen mundtot gemacht werden sollen. Wer heute wagt, die offizielle Linie zu kritisieren – sei es zur Ukraine, zum Nahost-Konflikt oder zur Migrationspolitik –, kann morgen ohne Urteil, ohne Anhörung und ohne gesetzliche Strafnorm enteignet, isoliert und gesellschaftlich vernichtet werden.

Das ist keine Randerscheinung, sondern der schleichende Tod des Rechtsstaats. Wenn Politiker sich selbst zu Richtern, Anklägern und Henkern zugleich aufschwingen, hört der Bürger auf, Souverän zu sein. Dann regiert nicht mehr das Gesetz, sondern die Willkür der Exekutive. Dann verwandelt sich die Europäische Union, die einst Freiheit und Rechtsstaatlichkeit versprochen hat, in ein Regime der politischen Säuberung. Es wird höchste Zeit, diesem rechtsstaatswidrigen Parallelstrafrecht entschieden Einhalt zu gebieten, bevor aus der stillen Tyrannei der Sanktionslisten offene Unterdrückung wird.

Hans-Georg Maassen war von 2012 bis 2018 Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz.

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