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Etikettenschwindel «Bilaterale III»: Bei den EU-Verträgen gibt es einen fundamentalen Unterschied zu früheren Abkommen, wie eine Analyse der Uni Luzern zeigt

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Etikettenschwindel «Bilaterale III»: Bei den EU-Verträgen gibt es einen fundamentalen Unterschied zu früheren Abkommen, wie eine Analyse der Uni Luzern zeigt
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Bei den neuen Verträgen mit der EU bewahrheitet sich, was schon ein griechischer Historiker der Antike, Thukydides, in der Geschichte zum Peloponnesischen Krieg schrieb. Recht gibt es nur bei gleichen Kräfteverhältnissen, weil die Stärkeren alles in ihrer Macht Stehende durchsetzen und die Schwachen ertragen, was sie müssen. Auch wenn uns Aussenminister Ignazio Cassis und alle anderen EU-Turbos einzureden versuchen, dass die Schweiz auf Augenhöhe mit Brüssel verhandelt habe, so ist dies eben nicht der Fall. Verharmlosend werden die Verträge auch als «Bilaterale III» benannt – eine besonders arglistige Täuschung.

Anthony Anex/Keystone
Bundesrat Ignazio Cassis an Medienkonferenz zu den «Bilateralen III»
Anthony Anex/Keystone

Das zeigt jetzt auch eine Expertise des Instituts für Schweizer Wirtschaftspolitik der Universität Luzern (IWP). Dieses hat den emeritierten Professor Paul Richli, ehemaliger Ordinarius für öffentliches Recht und Altrektor derselben Universität, mit einer fundierten verfassungsrechtlichen Analyse beauftragt. Er sollte klären, ob das neue Vertragspaket zwischen der Schweiz und der EU eine Weiterführung der Bilateralen ist – oder ein Systemwechsel. Und: Wie genau wirken sich die Verträge im Detail auf die Verfassungs- und Kompetenzordnung der Eidgenossenschaft aus?

Sein Befund: Bei den früheren bilateralen Verträgen fanden Verhandlungen auf Augenhöhe statt. Beide Seiten waren gleichberechtigte Partner, keiner konnte dem anderen Regeln vorschreiben, und Weiterentwicklungen bedurften der Zustimmung aller. Bei den aktuell zur Verhandlung stehenden «Bilateralen III» liegt aber die Initiative für neue Rechtsakte (im Bereich Binnenmarkt) künftig ausschliesslich bei der EU-Kommission.

Die Bundesversammlung würde in den betroffenen Gebieten ihre eigenständige Gesetzgebungskompetenz weitgehend einbüssen und der Bundesrat seine Verordnungskompetenz. Oder anders gesagt: Dem Bundesparlament und dem Bundesrat wird die Entscheidungsgewalt über wichtige Fragen entzogen, die Parlamente verlieren ihre eigentliche Raison d’être, und die demokratische Legitimität schwindet.

Laut Richli wird die Bezeichnung «Bilaterale III» für das neue Vertragspaket Schweiz–EU vor diesem Hintergrund dem Charakter des Pakets aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht gerecht. Es handelt sich nach seiner Einschätzung vielmehr um einen Wechsel der institutionellen Grundlagen mit Integrationslogik, welcher weitreichende Konsequenzen für unsere direkte Demokratie haben wird.

Richli weist nämlich auch darauf hin, dass die EU bei einer Ablehnung eines neuen Rechtsakts durch die Schweiz Ausgleichsmassnahmen in einem beliebigen anderen Binnenmarktabkommen ergreifen kann. Da weder Bereich noch Dimension solcher Massnahmen absehbar sind, entsteht nach seiner Einschätzung ein erheblicher Druck, neue EU-Rechtsakte zu übernehmen – mit entsprechend negativen Auswirkungen auf die praktische Wirksamkeit des Referendums- und Initiativrechts der Bürger.

Angesichts der Tragweite der neuen Verträge rät der Gutachter, die Vorlage dem obligatorischen Referendum mit Volks- und Ständemehr zu unterstellen. Denn die fundamentalen materiellen Veränderungen der schweizerischen Verfassungsordnung im Geltungsbereich der Binnenmarktabkommen wiegen weitaus stärker als ein normaler bilateraler Staatsvertrag. Er gibt ausserdem zu bedenken, dass Artikel 121a der Bundesverfassung über die Steuerung der Zuwanderung zusätzlich tangiert werde.

Kurzum: Obwohl mit diesen Verträgen politische Entscheidungsbefugnisse vom nationalen Parlament auf eine supranationale Institution ohne politische Legitimität in Brüssel übertragen werden sollen, wagt kaum ein Politiker des linksliberalen Mainstreams eine abweichende Meinung zu diesen EU-Verträgen.

Das ist absolut besorgniserregend.

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