Wie 20 Minuten berichtet, hat gestern die Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts nach Kenntnisnahme des Berichts der Weltwoche («Verbotene Liebe», Nr. 18/26) mit Abklärungen begonnen. Dabei wurde ein Gespräch mit den betroffenen Bundesrichtern Yves Donzallaz (parteilos, früher SVP) und Beatrice van de Graaf (SVP) geführt. Die Weltwoche wirft den beiden vor, entgegen Artikel 8 des Bundesgerichtsgesetzes eine dem Gericht verheimlichte Partnerschaft zu führen, was ihre Urteile anfechtbar macht und einen Revisionsgrund darstellt.
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Die beiden Bundesrichter haben angegeben, dass «zwischen ihnen bis vor kurzem während einer gewissen Dauer eine Beziehung bestanden hat». Sie hätten zu keinem Zeitpunkt der gleichen Abteilung angehört und «nie gemeinsam ein Urteil gefällt», so die Medienbeauftragte des Bundesgerichts gegenüber 20 Minuten. Über das weitere Vorgehen in der Verwaltungskommission sei noch nicht entschieden worden.
Was ist von dieser Stellungnahme zu halten? Wenn die beiden Bundesrichter Yves Donzallaz und Beatrice van de Graaf ihre eingestandene Beziehung von «einer gewissen Dauer» «vor kurzem» beendet haben wollen, kann dieses «vor kurzem» auch den gestrigen Donnerstag betreffen. Möglicherweise haben sie sich nämlich unmittelbar nach Erscheinen des Weltwoche-Artikels getrennt – sei dies im Bemühen, ihre gutbezahlten Posten zu behalten, oder sei es, um Schaden von der Institution Bundesgericht abzuwenden.
Sehr glaubwürdig ist diese Trennung jedenfalls nicht, nachdem das Paar eben noch gemeinsame Ostertage verbracht hat. Zugegeben wird indessen die «gewisse Dauer» der Partnerschaft, wobei diese Dauer nicht weiter ausgeführt wird. Vollends abstrus ist allerdings die Schutzbehauptung von Yves Donzallaz und Beatrice van de Graaf, sie hätten nie der gleichen Abteilung angehört und nie gemeinsam ein Urteil gefällt.
In Wahrheit ist es völlig gleichgültig, in welcher Abteilung die von Artikel 8 betroffenen Richter urteilen. Es dürfte nicht einmal eine Bundesrichterin in Luzern mit einem Bundesrichter in Lausanne eine Partnerschaft führen. Sie müssen auch gar nicht gemeinsam an einem Urteil beteiligt sein. Die Revision eines Urteils kann auch dann verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts durch eine einzige Person verletzt worden sind.
Das Gericht ist unrichtig besetzt, wenn ein einziger Richter an einem Verfahren teilgenommen hat, bei dem eine Unvereinbarkeit in der Person gemäss Artikel 8 besteht. Kurz: Werden Urteile gefällt, bei denen ein Richter beteiligt ist, der die Unvereinbarkeitsgründe gemäss Artikel 8 verletzt, liegt ein Revisionsgrund vor. Es bleibt abzuwarten, ob die Verwaltungskommission des Bundesgerichts die notwendigen Konsequenzen zieht. Oder ob sie in falschem Korpsgeist versucht, die Staatsaffäre unter den Teppich zu kehren.