Das Bundesverwaltungsgericht wirft dem Staatssekretariat für Migration (SEM) in einem Asylfall einer afghanischen Staatsangehörigen rechtswidriges Vorgehen vor und hält fest, die Behörde habe auf eine Asylgewährung hingewirkt, die mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar gewesen sei. Grundlage ist ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2025, über den die Aargauer Zeitung berichtet.
Julian Stratenschulte/DPA/Keystone
Im Zentrum steht eine Afghanin, die 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat. Das SEM lehnte den Antrag zunächst ab, gewährte ihr aber die vorläufige Aufnahme. Die Frau hatte zuvor bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht und dort mehrere Jahre gelebt. Nach der Machtübernahme der Taliban im Jahr 2021 verschlechterte sich die Situation für Frauen in Afghanistan massiv. Als Reaktion änderte das SEM 2023 seine Praxis und eröffnete abgewiesenen Afghaninnen die Möglichkeit, ein neues Asylgesuch einzureichen.
Genau hier setzt die Kritik des Gerichts an. Der zuständige Einzelrichter David R. Wenger hält fest, das SEM habe den Anwalt der Afghanin ausdrücklich aufgefordert, eine beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerde zurückzuziehen und stattdessen ein Zweitgesuch einzureichen. Für Wenger ging die Behörde damit über ihre Rolle hinaus. Das SEM habe Erwartungen geweckt, «die mit den einschlägigen Vorgaben des Asylgesetzes nicht zu vereinbaren» seien, und gegenüber der Gesuchstellerin «in rechtswidriger Weise eine Vertrauensgrundlage» geschaffen. Das Vorgehen zeige eine Einflussnahme und ein «vorgefasstes Motiv der Asylgewährung».
Noch grundsätzlicher fällt die Kritik des Richters an der Asylpraxis aus. In seinem Urteil kommt Wenger zum Schluss, es müsse davon ausgegangen werden, dass das SEM afghanische Frauen «basierend auf ihrem Geschlecht allein» faktisch als kollektiv verfolgt behandle. Genau dies hatte die Behörde öffentlich stets bestritten. Auch Bundesrat Beat Jans hatte im Parlament erklärt, die Prüfung erfolge weiterhin im Einzelfall.
Beanstandet wird zudem ein Fragebogen, den das SEM bei Zweitgesuchen afghanischer Frauen verwendet. Dieser enthalte Fragen zur Haltung gegenüber den Taliban oder zu öffentlichen Äusserungen gegen das Regime. Nach Ansicht des Gerichts könnte die Behörde damit selbst jene Begründungen liefern, welche Gesuchsteller nach dem Willen des Gesetzgebers eigentlich eigenständig vorbringen müssten.
Das Bundesverwaltungsgericht veröffentlichte den Entscheid nicht offiziell. Gerichtssprecher Artur Zazo begründete dies laut Bericht damit, dass es sich um einen einzelrichterlichen Entscheid handle und solche Urteile in Asylsachen in der Regel nicht publiziert würden. Das SEM wollte sich wegen der laufenden Parlamentssession zunächst nicht zum Fall äussern.