Der irakische Staatsangehörige X, der nicht mehr die Flüchtlingseigenschaft besitzt, beschäftigt die Schweizer Justiz seit dreizehn Jahren. Besonders hervorzuheben ist seine Verurteilung im Jahr 2014 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten durch das Bundesstrafgericht wegen Unterstützung von Al-Qaida sowie mehrfacher Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Asylgesuch. Nach Verbüssung seiner Strafe lebt er auf freiem Fuss.
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Das vorläufig letzte Kapitel dieser unendlichen Geschichte: Wie kürzlich bekannt wurde, entschied das Bundesverwaltungsgericht am 29. September 2025 (Verfahren F-4658/2023), dass nicht das Bundesamt für Polizei (Fedpol), sondern das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu entscheiden habe, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme völkerrechtlich zulässig sei. Was ist geschehen?
Im Jahr 2018 wies das Fedpol den Dschihadisten aus der Schweiz aus, befand jedoch seine Remigration in den Irak wegen Foltergefahr als völkerrechtlich unzulässig. Der Vollzug der Ausweisung wurde deshalb aufgeschoben und das Dossier dem SEM zur Prüfung einer vorläufigen Aufnahme überwiesen, die das SEM 2021 erteilte. Im Juli 2023 ordnete das Fedpol den 2018 aufgeschobenen Vollzug der Ausweisung an, weil es eine Rückführung in den Irak inzwischen als zulässig betrachtete.
Dagegen erhob der Dschihadist Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, die gutgeheissen wurde. Kern der Begründung des Grundsatzurteils: Solange eine vorläufige Aufnahme durch das SEM besteht, darf das Fedpol den Vollzug der Ausweisung nicht anordnen. Das neue Recht (Revision von Artikel 83 Absatz 9 des Ausländer- und Integrationsgesetzes im Jahr 2022), wonach nach einer Ausweisung keine vorläufige Aufnahme mehr verfügt werden kann, sei auf den Fall nicht anwendbar.
Es gibt den Spruch «zwei Juristen, drei Meinungen». Die lange Begründung des Urteils mag juristisch vertretbar sein, sie ist aber nicht zwingend. So kann die vorläufige Aufnahme auch als ein Dauerverhältnis im Sinne des intertemporalen Rechts verstanden werden, weil sich die rechtliche Lage der vorläufig aufgenommenen Person auf einen unbestimmten, längeren Zeitraum bezieht. Bei einer Änderung des Gesetzes würde das neue Recht auf die bestehende vorläufige Aufnahme angewendet. Mit einer solchen Auslegung wäre die Kompetenz des Fedpol gegeben gewesen und das Bundesverwaltungsgericht hätte den Instanzenweg vereinfachen können.
«Fiat iustitia et pereat mundus» ist ein lateinisches Rechtssprichwort, das oft mit «Es soll Gerechtigkeit geschehen, und gehe die Welt darüber zugrunde» übersetzt wird. Die Welt geht wegen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sicher nicht unter, doch die Kostenfolge für den Schweizer Steuerzahler ist absehbar. Das Bundesverwaltungsgericht sprach dem gerichtlich beigeordneten Anwalt des Jihadisten ein Honorar von 9330 Franken zu, und das Verfahren war kostenlos. Dem Autor ist nicht bekannt, wie der Dschihadist seinen Lebensunterhalt bestreitet.
Ohnehin bleibt ungeklärt, wie das Bundesverwaltungsgericht über die Frage der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Ausweisung entschieden hätte. Dies hat nun das SEM in einem Verfahren über die allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu prüfen. Kommt das SEM zum Schluss, dass kein völkerrechtliches Hindernis mehr besteht, hat es die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der zugrundeliegenden Ausweisung anzuordnen. Gegen die entsprechende Verfügung des SEM ist wiederum eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich, wobei in diesem Fall die Beurteilungskompetenz nicht bei der ausländerrechtlichen Abteilung VI, sondern bei den Asylabteilungen IV und V liegt; da warten schon freudig die Aktivistinnen und Aktivisten.
Auf die letzten noch hängigen Einzelfälle beim Bundesverwaltungsgericht mit vergleichbaren altrechtlichen Konstellationen, in denen eine Ausweisung und eine vorläufige Aufnahme nebeneinander bestehen, wird das vorliegende Grundsatzurteil Anwendung finden. Das erzeugt weitere Verfahren über Verfahren, deren Ausgang (hinsichtlich der völkerrechtlichen Zulässigkeit des Vollzugs) und Kosten nicht absehbar sind. Und wie weiter, wenn sich am Ende die völkerrechtliche Unzulässigkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ergeben würde? Dann bleiben der Dschihadist und seine Gesinnungsgenossen weiterhin auf freiem Fuss in der Schweiz, was wegen ihres Gefährdungspotenzials unerträglich wäre.
Eine Internierung der Dschihadisten in einer geschlossenen Anstalt? Geht nicht, da die gesetzliche Grundlage dafür fehlt; es müsste zuerst eine geschaffen werden. Am besten und am sparsamsten wäre es, diese Personen in ein Land auszufliegen, das Sympathien für den radikalen politischen Islam hat. Dazu braucht es Verhandlungsgeschick, ein Talent, das in der Bundesverwaltung leider Mangelware ist; siehe als negatives Beispiel das Vertragsmonster mit der EU.
Fulvio Haefeli war von 2007 bis 2022 Richter am Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen