Am 17. November hatten wir an dieser Stelle berichtet, dass das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zurückpfeife und eine vollständige und ungeschwärzte Offenlegung der Covid-19-Impfstoff-Verträge mit dem Hersteller Novavax verlange.
Das Bundesverwaltungsgericht legt nun Wert auf die Feststellung, dass dies zu irrtümlichen Schlüssen verleiten könne. Es handle sich bei dem Dokument, aus dem die Weltwoche zitierte, um eine sogenannte Instruktionsverfügung, noch nicht um ein Urteil. Es sei also vorerst das Bundesverwaltungsgericht selbst, das die ungeschwärzten Verträge sehen wolle.
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Hintergrund des Rechtsstreits ist die bis heute andauernde Weigerung des BAG, die Impfverträge vollständig offenzulegen. Der Anwalt und SVP-Nationalrat Rémy Wyssmann hatte unter Berufung auf das Öffentlichkeitsprinzip Beschwerde gegen die Dunkelkammerpolitik des Bundes erhoben.
Wie aus dem Schriftenwechsel der Parteien hervorgeht, fordert das Bundesverwaltungsgericht das BAG auf, die vollständigen Akten einzureichen, «einmal gegebenenfalls geschwärzt und einmal in vollständiger Fassung». Prima facie, also auf den ersten Blick, lägen «keine Geschäftsgeheimnisse» vor, von denen die Öffentlichkeit nichts wissen dürfe.
Juristisch gesehen geht es dabei also um eine Güter- und Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Hersteller an Geheimhaltung wegen angeblicher Geschäftsgeheimnisse und dem Interesse der Öffentlichkeit an der Offenlegung der Verträge.
Dabei weisen Juristen wie der Zürcher Rechtsanwalt Philipp Kruse darauf hin, dass die Behauptung betreffend Geschäftsgeheimnis so lange als blosse Behauptung zu behandeln sei, bis die Existenz eines tatsächlichen Geschäftsgeheimnisses von der Gegenseite bewiesen worden sei. Und selbst wenn die geschwärzten Stellen Tatsachen beträfen, welche der Hersteller im allgemeinen Geschäftsverkehr gerne als Geschäftsgeheimnis geschützt sehen möchte, sei auch das Interesse der Öffentlichkeit zu berücksichtigen.
Denn die Bürger müssten prinzipiell immer nachvollziehen können, für welche Investitionen ihre Steuergelder ausgegeben werden. Ausserdem habe die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse am Schutz der öffentlichen Gesundheit: Um überprüfen zu können, ob die Verträge geeignet sind, einen positiven Beitrag dazu zu leisten, müsse sie die entsprechenden Regelungen einsehen können, etwa auch die Inhaltsstoffe.
Auch hätten die Impfstoffbeschaffungsverträge eine auffällige Ähnlichkeit mit sogenannten Verträgen zugunsten Dritter. Denn Staat und Hersteller schlossen Verträge ab über Produkte, die von Dritten – den Steuerzahlern – bezahlt werden und die von diesen Dritten auch konsumiert werden. Weil in der Konstellation der vorliegenden Impfverträge mit dem Dritten potenziell die gesamte Bevölkerung betroffen sei, müsse der Vertrag und dessen Offenlegung in erster Linie den Interessen dieses Dritten, also der Bevölkerung der Schweiz, Rechnung tragen.
Schliesslich gehe es auch um das Grundprinzip einer wirksamen Rechtskontrolle: Würde man sämtlichen Vertragspartnern im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens (und insbesondere bei der Beschaffung von Impfstoffen) gestatten, Angaben über Qualität und Inhaltsstoffe ihrer Produkte sowie zur Produkthaftung gegenüber der Öffentlichkeit konsequent geheim zu halten, hätten Bevölkerung, Gerichte und die Parlamente keine Chance, die Wahrung der Interessen der Bevölkerung wirksam zu überprüfen.
Eine solche Praxis würde das rechtsstaatliche Grundprinzip der Gewaltenteilung aufheben und die Produzenten von Impfstoffen systematisch begünstigen. Dem Missbrauch und der Begünstigung bestimmter Wirtschaftsakteure wären Tür und Tor geöffnet.