Mitglieder der Thüringer AfD dürfen nicht allein wegen ihrer Parteizugehörigkeit vom Waffenbesitz ausgeschlossen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Gera entschieden, wie das Portal Apollo News berichtet. In einem Grundsatzbeschluss gab das Gericht vier Klägern recht, denen die waffenrechtliche Erlaubnis entzogen beziehungsweise verweigert worden war.
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Behörden mehrerer Landkreise hatten sich bei ihren Entscheidungen auf das Waffengesetz gestützt, das Personen als unzuverlässig einstuft, wenn sie Mitglied verfassungsfeindlicher Vereinigungen sind. Grundlage war die Einschätzung des Verfassungsschutzes, der den Thüringer Landesverband der AfD als «gesichert rechtsextremistisch» einstuft.
Nach Auffassung des Gerichts reicht diese Einordnung jedoch nicht aus. Es fehle der Beleg für eine «kämpferisch-aggressive Haltung» der Partei gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Das Gericht stellte klar: Einzelne, über neun Jahre verteilte Aussagen von Funktionären könnten ein solches Gesamtbild nicht ausreichend begründen.
Konkret kritisierte das Gericht die vom Verfassungsschutz herangezogenen 37 Zitate als inhaltlich und qualitativ zu uneinheitlich, um eine generelle Verfassungsfeindlichkeit des Landesverbands abzuleiten. Für eine Einschränkung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit müsse eine repräsentative, systematische Verfassungsfeindlichkeit erkennbar sein – nicht nur punktuelle Provokation.
Zugleich betonte das Gericht, dass ein pauschales Verbot von Waffenbesitz auf Basis der Parteimitgliedschaft einen «erheblichen mittelbaren Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Chancengleichheit der Parteien» darstelle.
Nach Angaben des Innenministeriums verfügten im April 2025 insgesamt 34 Mitglieder der Thüringer AfD über gültige waffenrechtliche Erlaubnisse. Registriert waren 154 Schusswaffen – 87 Lang- und 67 Kurzwaffen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.