Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Polen verpflichtet, im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen anzuerkennen. Dies geht aus einem neuen Urteil hervor. Zwei polnische Staatsbürger, die 2018 in Deutschland geheiratet hatten, waren zuvor mit dem Antrag gescheitert, ihre Ehe im polnischen Personenstandsregister eintragen zu lassen. Die Behörden hatten dies mit dem nationalen Verbot der gleichgeschlechtlichen Ehe begründet.
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Nach Vorlage des Falls durch ein polnisches Gericht stellten die Luxemburger Richter fest, dass gleichgeschlechtliche Paare «die Gewissheit haben müssen, ihr Familienleben auch nach Rückkehr in ihren Herkunftsmitgliedstaat fortführen zu können». Eine Transkription heterosexueller, nicht aber gleichgeschlechtlicher Ehen stelle eine Diskriminierung dar, wie der EuGH betonte.
Das Urteil verpflichtet Polen jedoch nicht, die gleichgeschlechtliche Ehe ins nationale Recht zu übernehmen. Die Anerkennung dient ausschliesslich der Wahrung der Freizügigkeit. Das zuständige Gericht in Polen muss nun eine Lösung finden, wie der Ehestatus der Betroffenen praktisch umgesetzt wird.
Der Entscheid knüpft an ein EuGH-Urteil von 2018 an, wonach gleichgeschlechtliche Ehepartner von EU-Bürgern in jedem Mitgliedstaat leben dürfen – auch in Ländern, die diese Eheform nicht anerkennen.