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Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen an polizeiliche Massnahmen bei Abschiebungen deutlich verschärft. Dies geht aus einem neuen Urteil hervor. Demnach benötigt die Polizei für die Durchsuchung der Unterkunft einer abzuschiebenden Person zwingend eine richterliche Anordnung.
Der Entscheidung lag der Fall eines Asylsuchenden aus Guinea zugrunde, dessen Zimmer in einem Berliner Wohnheim 2019 gewaltsam geöffnet worden war. Die Beamten hatten die Tür mit einer Ramme aufgebrochen, nachdem niemand geöffnet hatte. Die Karlsruher Richter stellten nun fest, der Mann sei in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt worden. Da die Polizei nicht sicher gewusst habe, ob er sich im Zimmer aufhalte, habe es sich um eine Durchsuchung gehandelt – und diese hätte richterlich angeordnet werden müssen.
Das Gericht stellte klar, dass der Schutz nicht davon abhänge, ob eine gesuchte Person sofort sichtbar sei oder erst gesucht werden müsse. Entscheidend sei, ob der Aufenthaltsort zweifelhaft sei. Nur wenn konkrete Tatsachen für die Anwesenheit einer Person vorlägen, könne ein blosses Betreten nach Aufenthaltsgesetz erfolgen.