Der Wirbel um die Freilassung des Vierfachmörders von Rupperswil zielt am Problem vorbei. Die Justiz muss diese Option überprüfen. So steht es im Gesetz
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Der Wirbel um die Freilassung des Vierfachmörders von Rupperswil zielt am Problem vorbei. Die Justiz muss diese Option überprüfen. So steht es im Gesetz

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Der Wirbel um die Freilassung des Vierfachmörders von Rupperswil zielt am Problem vorbei. Die Justiz muss diese Option überprüfen. So steht es im Gesetz
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Es war zweifellos einer der brutalsten Morde in der Schweizer Kriminalgeschichte. Vor genau zehn Jahren verschaffte sich der damals 33-jährige Thomas Nick mit einer hinterhältigen Lügengeschichte Zugang in ein Einfamilienhaus in Rupperswil AG; unter Todesdrohungen fesselte er eine Mutter, ihre zwei Söhne sowie eine weitere junge Frau; nachdem er sich an einem der Knaben sexuell vergangen hatte, schlitzte er den vier Opfern die Kehle auf und steckte das Haus in Brand.

© KEYSTONE / SIBYLLE HEUSSER
QUALITY REPEAT --- Thomas N
© KEYSTONE / SIBYLLE HEUSSER

Ebenso abgründig wie die Verbrechen mutet deren von langer Hand minuziös geplante und kaltblütige Umsetzung an. Die Polizei fahndete fünf Monate lang mit einem gigantischen Aufwand nach dem Täter, bis sie diesen mit einer Portion Glück verhaften konnte – gerade rechtzeitig, um den nächsten Mord nach ähnlichem Muster zu verhindern. Nick stammt aus geordneten Verhältnissen, hatte eine gute Jugend, es konnte keine Geisteskrankheit im forensischen Sinne diagnostiziert werden.

In einem solchen Fall muss man nicht lange über die angemessene Strafe diskutieren: lebenslänglich. Doch jeder zu lebenslänglich verurteilte Mörder hat in der Schweiz das Recht, nach 15 Jahren seine Freilassung zu beantragen. Er muss aber beweisen, dass keine Gefährlichkeit mehr von ihm ausgeht.

Nun hat der Souverän zwar 2004 eine Initiative angenommen, welche die lebenslängliche Verwahrung vorsieht für gemeingefährliche Täter, bei denen die Gutachter eine Therapierbarkeit ausschliessen. Das daraus entstandene Gesetz ist jedoch toter Buchstabe. Es kam auch bei Thomas Nick nicht zur Anwendung, weil sich kein ernstzunehmender Forensiker findet, der eine derartig abschliessende Diagnose über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren stellt.

In diesen Tagen sorgt ein Urteil des Aargauer Verwaltungsgerichtes für Wirbel, welches dem Justizvollzug auferlegt, die freiwillige Therapierung des Musterhäftlings Thomas Nick zu prüfen. Weil eine derartige Therapie in aller Regel im Hinblick auf eine eventuelle Hafterleichterung oder gar Freilassung angeordnet wird, löste das Urteil einen Proteststurm aus. Denkt wirklich jemand ernsthaft an die Freilassung dieses Monsters? Die Staatsanwaltschaft hat den Fall ans Bundesgericht weitergezogen.

Überprüfen heisst nicht, dass diese Therapie, welche Nick anstrebt, auch angeordnet wird. Wenn nun aber postuliert wird, dass eine Therapie nicht einmal diskutiert werden darf, dann ist etwas ganz grundsätzlich faul an der Sache. Jeder Mensch, ja selbst ein Monster, hat das Recht, wenigstens angehört zu werden. Wer ihm dieses Recht verweigert, zeigt bloss, dass er sich seiner Sache selbst nicht sicher ist, dass er das Resultat fürchtet.

Es mag eine Zumutung sein – für die Angehörigen der Opfer, für die Öffentlichkeit –, wenn zehn Jahre nach einem derartigen Blutbad bereits über die Freilassung des Täters diskutiert wird. Doch das Problem liegt nicht bei Nick oder seinen Anwälten, die bloss von ihrem Recht Gebrauch machen. Und auch nicht bei der Justiz oder dem Vollzug. Sondern im Gesetz.

Die lebenslängliche Verwahrung in ihrer heutigen Fassung ist eine Fehlkonstruktion. Einen Täter einzuschliessen und gleichsam den Schlüssel wegzuwerfen, ist ein schwerer Entscheid. Weil man nicht den Mut hatte, bei extremen Mordfällen die Anordnung des lebenslänglichen Freiheitsentzugs ohne Option auf vorzeitige Entlassung den Richtern zu überlassen, delegierte man die Verantwortung an die Psychiater. Doch diese weigern sich, den Entscheid mit einem pseudowissenschaftlichen Mäntelchen zu verbrämen. Zurecht.

Schwere Verbrechen rufen nach schweren Strafen. Daran ist nichts auszusetzen. Aber man soll auch dazu stehen. Wenn es nach 15 Jahren tatsächlich nur noch darum ginge, die Öffentlichkeit vor einem potenziell gefährlichen Täter zu schützen, muss man selbstverständlich auch periodisch überprüfen, ob diese Gefährlichkeit noch besteht. Alles andere ist heuchlerische Augenwischerei.

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