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Berlin: Gericht kippt Streusalz-Ausnahme für Privatleute

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Das Berliner Verwaltungsgericht hat die erst kürzlich erlassene Ausnahmegenehmigung für den privaten Einsatz von Streusalz in der Hauptstadt mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Damit ist es Privatpersonen erneut untersagt, bei Glätte auf Gehwegen Salz zu streuen. Auch die Berliner Stadtreinigung (BSR) darf die Substanz nur noch sehr eingeschränkt verwenden.

FABIAN SOMMER / KEYSTONE
Berlin: Gericht kippt Streusalz-Ausnahme für Privatleute
FABIAN SOMMER / KEYSTONE

Geklagt hatte der Naturschutzbund Nabu gegen die Allgemeinverfügung der Senatsumweltverwaltung, die den Einsatz von Streusalz im Stadtgebiet vorübergehend erlaubt hatte. Die Richter folgten der Argumentation des Umweltverbands: Die Verfügung entbehre einer rechtlichen Grundlage. Laut Gericht sind Ausnahmen vom Verbot nur in gesetzlich definierten Fällen zulässig. Zudem habe die Verwaltung versäumt, nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Genehmigung für Privatleute sofort hätte gelten sollen.

Die zuständige CDU-Senatorin Ute Bonde hatte das befristete Streusalz-Ausnahmerecht Ende Januar als Reaktion auf das tagelange Glättechaos in der Hauptstadt eingeführt. Die Genehmigung sollte bis zum 14. Februar gelten. Nach dem gerichtlichen Eilentscheid kritisierte Bonde das Urteil nicht direkt, machte jedoch das Abgeordnetenhaus für das Scheitern verantwortlich: «Die Entscheidung des Gerichts macht klar, dass es am Gesetzgeber ist, eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage zu schaffen, wie ich es bereits seit dem 12. Januar fordere.»

Nabu-Geschäftsführerin Melanie von Orlow bezeichnete die Verfügung indes als «gefährlichen Präzedenzfall» und erklärte: «Ein pauschales Abweichen vom gesetzlichen Streusalzverbot ohne tragfähige rechtliche Grundlage ist inakzeptabel.»

Die BSR darf nach geltendem Recht ohnehin nur an besonders gefährlichen Stellen – etwa Haltestellen oder Kreuzungen – Streusalz einsetzen. Diese Regelung bleibt vom Gerichtsbeschluss unberührt. Der flächendeckende Einsatz bleibt aber untersagt. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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