Baden-Württemberg: Stadt wollte AfD-Veranstaltung mit Martin Sellner canceln – Gericht kippt nun das Verbot
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Baden-Württemberg: Stadt wollte AfD-Veranstaltung mit Martin Sellner canceln – Gericht kippt nun das Verbot

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Baden-Württemberg: Stadt wollte AfD-Veranstaltung mit Martin Sellner canceln – Gericht kippt nun das Verbot
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Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat ein Auftrittsverbot gegen den österreichischen Aktivisten Martin Sellner aufgehoben und der Stadt Ettlingen untersagt, der AfD weitere Auflagen für eine geplante Veranstaltung zu machen. Dies berichtet das Portal Apollo News. Das Gericht entschied im Eilverfahren, die Gemeinde müsse der Partei den Zugang zur Mehrzweckhalle Kasino «ohne weitere Auflagen gewähren». Der Beschluss ist unanfechtbar.

FRANK HAMMERSCHMIDT / KEYSTONE
Martin Sellner.
FRANK HAMMERSCHMIDT / KEYSTONE

Die AfD plant dort einen Bürgerdialog unter dem Titel «Remigration – Theorie und Praxis». Nachdem über eine Teilnahme Sellners spekuliert worden war, kündigte die Stadt den Mietvertrag. Sie verwies auf das Diskussionsthema sowie auf die Einladung der brandenburgischen AfD-Abgeordneten Lena Kotré, die im Januar an einer Veranstaltung mit Sellner teilgenommen hatte.

Ein AfD-Gemeinderat stellte daraufhin einen Eilantrag. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe verpflichtete die Stadt zwar, der Partei einen Saal zur Verfügung zu stellen, wollte Sellners Auftritt jedoch untersagen. Zur Begründung hiess es, im Fall seiner Teilnahme sei «mit rassistischen Äusserungen zu rechnen, die gegen die Menschenwürde verstiessen und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründeten».

Gegen dieses Zutritts- und Auftrittsverbot legte der Antragsteller Beschwerde ein. Der VGH in Mannheim gab ihm recht. In seiner Begründung betonte das Gericht die Reichweite der Meinungsfreiheit. Knüpfe eine Zugangsverweigerung an Inhalte an, die vom Schutzbereich der Meinungs- oder Versammlungsfreiheit erfasst seien, müssten «konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Rechtsverletzung […] droht». Eine solche Gefahr, typischerweise «in Gestalt von Äusserungsdelikten», sei hier nicht dargelegt worden.

Eingriffe seien selbst unterhalb der Strafbarkeitsschwelle nur zulässig, wenn Meinungsäusserungen «in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen» und eine «individualisierbare, konkret fassbare Gefahr» bestehe. Solche Anhaltspunkte habe die Stadt nicht vorgetragen.

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