Die Aargauer Behörden müssen prüfen, ob dem Vierfachmörder von Rupperswil eine deliktorientierte Therapie (eine auf die begangenen Straftaten ausgerichtete therapeutische Behandlung) bewilligt werden kann. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen entsprechenden Entscheid des Aargauer Verwaltungsgerichts ab.
Der Täter war 2018 wegen des Vierfachmordes von Rupperswil zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden; zudem ordneten die Gerichte eine Verwahrung an. Eine zunächst verfügte ambulante Therapie hob das Obergericht Aargau im selben Jahr auf, was das Bundesgericht bestätigte. Seit 2019 verbüsst der Mann seine Strafe im Normalvollzug.
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Im November 2024 beantragte der Verurteilte die Bewilligung einer deliktorientierten Therapie beziehungsweise den Eintritt in eine therapeutische Eingangsabklärung beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst des Kantons Zürich. Die zuständige Aargauer Behörde lehnte das Gesuch ab. Das Verwaltungsgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung an das Amt für Justizvollzug zurück.
Die Staatsanwaltschaft zog den Entscheid weiter, blieb jedoch erfolglos. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da es sich nicht um einen Endentscheid handle. Es gehe derzeit lediglich um Abklärungen, von denen eine allfällige erneute Begutachtung abhänge. Die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Kostenargumente wies das Gericht zurück.